LAGUS MV: neue Formulare zur Beantragung Investitionskosten

Aufhebung unbefristeter Genehmigungen

Unbefristete Genehmigungen sollen für die Zukunft aufgehoben werden.  Einrichtungen, die das Wahlrecht gem. § 10 Abs. 8 LPflegeG ausgeübt haben, sollen folgende Erklärungen für die Vergangenheit abgeben:

"Wir erklären rechtsverbindlich, dass in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren tatsächlich Investitionen gemäß § 10 Abs. 1 LPflegeG bis zur Höhe von mind. 3,- Euro pro Platz angefallen sind. 
Wir bestätigen, dass die Angaben bei einer Nachprüfung ersichtlich sind und nehmen zur Kenntnis, dass die begründenden Unterlagen zur Einsicht nachgelegt werden können bzw. auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden müssen".

Demgegenüber heißt es in § 10 Abs. 8 LPflegeG:

"(8) Die Einrichtungsträger können den Pflegebedürftigen Aufwendungen nach Absatz 1 in Höhe von bis zu 3 Euro täglich pro Einrichtungsplatz ohne gesonderten Nachweis in Rechnung stellen."

Es erscheint unklar warum das Formular zwischen den Reitern „Berechnung ohne Kappung“ und „Berechnung mit Kappung“ differenziert. In den Erläuterungen steht:

„Auf der ersten Seite "allgemeine Daten" ist durch den Antragsteller anzukreuzen, welcher der ermittelten Investitionskostensätze zur Genehmigung beantragt wird. Es ist dabei zu beachten, dass seitens der Genehmigungsbehörde in der Regel auf die Berechnung mit Einhaltung der Vorgaben (Kappung etc.) abgestellt wird. Gleichwohl entscheidet die Einrichtung, welcher Satz bei der Genehmigung beantragt wird.“

Hier scheint noch eine Rechtsunsicherheit zu bestehen.