Zur Berücksichtigung der mangelnden Auskömmlichkeit der Landesmittel für die Erhöhung der Fachkraft-/Kind-Relation und der mittelbaren pädagogischen Arbeit
Gem. § 18 Abs. 3 KiföG MV stellt das Land für die Finanzierung der durch die Absenkung des Fachkraft-Kind-Verhältnisses nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und der durch die Erhöhung des Zeitumfangs für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Abs. 5 Satz 4 entstehenden Mehrkosten
- im Jahr 2013 € 16.455.232
- im Jahr 2014 € 22.034.775
- im Jahr 2015 € 26.551.474
- ab 2016 jährlich € 32.874.853
zur Verfügung.
Wer trägt etwaige Deckungslücken ?Aus § 10 Abs. 5 Satz 5 KiföG ergibt sich, dass die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit in den Vereinbarungen nach § 16 zu berücksichtigen sind. Hier findet sich also bereits der ausdrückliche Hinweis im Gesetz selbst, dass diese Zeiten in den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung zwingend zu beachten sind. Das gilt dann auch für die Entgeltwirksamkeit. Die Formulierung in § 18 Abs. 3 KiföG M-V „stellt das Land für die Finanzierung ... zur Verfügung“ und die Überschrift des § 17 „Finanzielle Beteiligung des Landes“ machen deutlich, dass das Land sich an den Kosten „beteiligt“. Dies bedeutet verbunden mit im Gesetz genannten Festbeträgen eine anteilige Finanzierung durch das Land. Außerdem stellt das Land diese Mittel den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung. Auch dies belegt, dass hier das Land nur gedeckelte Beträge im Sinne einer Teilfinanzierung zur Verfügung stellt; der Rest muss über die Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V abgedeckt werden.
In der Gesetzesbegründung (Lt-Drs 6/1621 S. 29) findet sich folgende Formulierung: „Dabei fließen die Landesmittel für die zusätzlichen Qualitätsstandards nicht in die mit den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu verhandelnden Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung nach „§ 17 Absatz 1 Satz 2 ein, sondern bleiben nicht entgeltwirksam.“ Mit dieser Formulierung wird nur sichergestellt, dass die Landesmittel nicht doppelt abgerechnet werden.
Die Kosten für die mittelbare Arbeit und die Verringerung der Fachkraft-Kind-Relation lassen sich anhand der durchschnittlichen Erzieherpersonalkosten prospektiv unter Berücksichtigung der geplanten Belegung errechnen. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zur Höhe der durchschnittlichen Erzieherpersonalkosten, die aber bei der Verteilung der Landesmittel unberücksichtigt bleiben.
Mein Rat
M.E. liegt es nahe, darauf durch Erhöhung der Verwaltungspauschale zu reagieren. Alternativ müsste über ein konkretes oder abstraktes Unternehmerrisiko und dessen Bewertung nachgedacht werden. (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG zu Pflegeheimen)