Das Bundessozialgericht hatte über die Klage eines kirchlichen Einrichtungsträgers gegen der Schiedsspruch der Schiedsstelle SGB XI BaWü zu entscheiden. Die Schiedsstelle wurde zur Neubefassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats verurteilt. Das BSG hat sich mit der Umsetzung von tarifbedingten Personalkostensteigerungen in Schiedsstellenverfahren befasst.
Das Bundessozialgericht führt dazu aus:
"Allerdings ist die Refinanzierung von Tariflöhnen und ortsüblichen Gehältern (vgl. § 72 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB XI idF des PflegeWEG) wesentlicher Faktor für die Bemessung der Pflegevergütung; das postuliert die Klägerin mit Recht. Ausdrücklich hält der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 29.01.2009 (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1) nicht mehr daran fest, dass nicht für alle Einrichtungsträger geltende Tarifbindungen für die Festlegung der Pflegevergütung grundsätzlich unbeachtlich sind. Vielmehr sind die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter nach der jüngeren Senatsrechtsprechung immer als wirtschaftlich angemessen iS von § 84 Abs. 2 S 4 SGB XI zu werten und genügen stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Ner. 1, RdNr 28 und 35, BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 56 und 63. Hintergrund dieser Entscheidungen war das unverkennbare Bestreben des Gesetzgebers, eine Vergütungsspirale nach unten zu Lasten der Pflegequalität und auf Kosten einer unter das ortsübliche Maß abgesunkenen Arbeitsvergütung zu vermeiden (vgl. § 72 Abs. 3 S 1 Nr. 2, § 84 Abs. 2 S 7 SGB XI idF des PflegeWEG und hierzu BT-Drucks. 16/7439 S 67 zu Nr. 40 Buchst c aa sowie S 71 zur Nr. 50 Buchst,. a bb; vgl. BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, RdNr 35). Dieses Ziel ist zuletzt nochmals bekräftigt worden durch die Ergänzung von § 84 Abs. 2 S 4 SGB XI, dass nämlich die Pflegesätze es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung auch ermöglichen müssen, "seine Aufwendungen zu finanzieren" (§ 84 Abs. 2 S 4 SGB XI in der mit Wirkung vom 30.10.2012 in Kraft getretenen Fassung von Art. 1 Nr. 33 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes PNG vom 23.10.2012, BGBl. I 2246). Hierdurch wird die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausdrücklich bekräftigt, dass die Zahlung von Tariflöhnen als wirtschaftliche Betriebsführung anzusehen ist. Die Regelung soll deutlich machen, dass sich die Kostenträger bei der Bemessung künftiger Vergütungen nicht an den Mindestentgelten orietieren müssen, die in der auf Grundlage von § 11 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I 799) erlassenen Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 15.07.2010 (BAnz vom 27.07.2010 Nr. 110 S. 2571) festgelegt worden sind (vgl. BT-Drucks 17/9369 S 46 sowie BT-Drucks 17&10157 S 22 mit BT-Drucks 17/10170 S 17). Tarifvertragsfestsetzungen kommt deshalb bei der Bemessung der Pflegevergütung per se hohes Gewicht zu. ...
Der besonderen Bedeutung der Tarifbindung für die Bemessung der Pflegevergütung ist aber im Schiedsverfahren Rechnung zu tragen durch eine auf Ausnahmefälle beschränkte Kürzung von Personalaufwendungen. ..... Von solchen Sondersituationen abgesehen kommt die Kürzung von plausiblen Personalaufwendungen im externen Vergleich nicht in Betracht."
Anmerkung:
Ich weise darauf hin, dass das Urteil hier nur in Auszügen wiedergegeben wurde