Neues zum Ausführungsgesetz zum SGB XII MV (in Kraft ab 01.01.2016)
I. Das Gesetzgebungsverfahren hat in letzter Sekunde durch den Sozialausschuss auf Veranlassung der großen Koalition (vgl. Landtagsdrucksache 6/4898. Seite 12 rechts und Seite 42 in der Mitte (b) und 43 oben) eine erhebliche Änderung erfahren. Der nunmehr aktuelle § 4 Abs. 2 Ziffer 7 Ausführungsgesetz zum SGB XII M-V lautet:
„(2) Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 ist als Vertreter der Sozialhilfeträger sachlich zuständig für7.die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."Der KSV schließt danach als vorgesehene „zentrale Stelle“ zukünftig die Pflegesatzvereinbarungen kraft gesetzlicher Stellvertretung selbst ab. Auf den örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger käme es zum wirksamen Vertragsschluß nicht mehr an, obwohl dieser nach Bundesrecht Vertragspartei ist. § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI: "(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie2.die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie..."War diese Zentralisierung die Nachfragemacht im Pflegebereich Mecklenburg-Vorpommerns tatsächlich so beabsichtigt ?II. Das neue Gesetz ordnet andererseits die Fachaufsicht (§ 13) der obersten Landessozialbehörde über die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle (z.Zt. KSV) an.Die Fachaufsicht erfasst die den Kommunen staatlich übertragenen Angelegenheiten, also den übertragenen Wirkungskreis, und erstreckt sich über eine reine Rechtskontrolle hinaus auch auf das kommunale Verwaltungsermessen mit der Möglichkeit, Weisungen für die fachliche Behandlung der Angelegenheit zu erteilen.
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Hintergrund: Im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2013 (Az: L 6 P 16/11 KL) hatte das Gericht nach damaliger Gesetzeslage den Kommunalen Sozialverband als alleinige Vertragspartei auf der Seite der Sozialhilfeträger bei Pflegesatzvereinbarungen bezeichnet. Auf dessen eigene Kostenträgereigenschaft käme es nicht an. Über die Rolle des KSV war es in Mecklenburg-Vorpommern immer wieder zu Unsicherheiten gekommen, was auch durch den Landesgesetzgeber und dessen „sprachlich misslungene“ Wortwahl veranlaßt war. Im Beschluss vom 14.02.2014 zum Aktenzeichen: B 3 P 19/13 B (Vorinstanz s.o.) L 6 P 16/11 KL hatte das BSG das LSG korrigiert und en passent zur Parteieigenschaft des KSV ausgeführt, dass diese nicht gegeben sei, weil § 85 Abs. 2 SGB XI eine abschließende Regelung enthalte und der KSV MV selbst nicht unmittelbarer Kostenträger unter Erfüllung des 5 %-Quorums sei. Ein Landesgesetzgeber könne eine solche Behörde allenfalls zum Vertreter des einzelnen Trägers der Sozialhilfe oder einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft bestimmen, nicht aber zum Vertragspartner qualifizieren.